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InvG - Das Investmentgesetz

Kapitalanlagefonds werden in der BRD von inländischen und ausländischen Investmentgesellschaften angeboten:

Deutsche Investitionsgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften)

Investmentgesetz (InvG). Zur Initiation des Geschäfts benötigen sie einer Befugnis infolge der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), welche auch die Einhaltung der gesetzlichen Instruktionen und der Vertragsbedingungen kontrolliert.

Investmentgesellschaften werden mehrheitlich in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ausgeübt; möglich ist ferner die Rechtsform der AG.

Separation von eigenem Kapital und Sondervermögen: Für den Fall, dass Sie als Anleger Investmentanteilscheine einer deutschen Investitionsgesellschaft erkaufen, werden Sie kein Mitgesellschafter der Investitionsgesellschaft, statt dessen werden Ihre Einzahlungen einem Fonds (Kapitalanlagefonds) zugeführt, das von der Investitionsorganisation verwaltet wird.

Das Sondervermögen muss vom eigenen Besitz der Gesellschaft abgesondert gehalten werden und haftet keineswegs für Außenstände der Investmentgesellschaft. Selbige strikte Unterscheidung dient gerade der Protektion der Finanziers vor Verlust ihrer Gelder vermöge Forderungen Drittplatzierter gegenüber der Geldanlagegesellschaft.

Geldanlageaktiengesellschaft: Eine Sonderform der Fondsanlage ist die Anschaffung von Aktien von Investitionsaktiengesellschaften. Satzungsgetreu festgelegter Unternehmensgegenstand solcher Gesellschaften ist die Disposition und Administration des Gesellschaftsvermögens entsprechend der Grundlage der Risikomischung. Ebenfalls für sie hat Investmentgesetz Gültigkeit.

Ausländische Investmentgesellschaften

können wie deutsche Kapitalanlagegesellschaften organisiert sein (wie Tochterfirmen deutscher Kreditinstitute in Luxemburg). Es sind allerdings vielerorts ferner andere Formen gebräuchlich. Zufolge des Herkunftslandes können große Differenzen in der rechtmäßigen Prämisse und der Befugniskonstruktion existieren.