Bulls n' Bears

 

Eigner von Aktien

Aktien: Die Aktie ist ein Proportions- oder Mitbesitzerpapier, welches ein Mitgliedschaftsrecht des Aktienbesitzers an einer Aktiengesellschaft in einer Aktienurkunde verbrieft. Der Teilhaber wird Mitbesitzer am Aktienkapital und angesichts dessen Mitinhaber des Gesellschaftskapitals.

Die folgenden Artikel behandeln die Aktien deutscher Gesellschaften.

Die Rechte, über welche Sie als Aktieninhaber einer ausländischen Aktiengesellschaft verfügen, konstituieren sich nach der Rechtsordnung des entsprechenden Nationalstaates.

Anteilseigner ist Teilhaber - keinesfalls Kreditgeber

Als Eigner einer Aktie sind Sie keinesfalls - wie bei einem verzinslichen Anteilschein - Geldgeber, sondern Mitinhaber der Firma, die die Aktien ausgibt. Daraus folgen zum einen die weiter abwärts näher beschriebenen Rechte, hingegen ebenso Pflichten.

Darunter ist namentlich die Obliegenheit zur Leistung der Einlage auf das Grundkapital zu akzeptieren; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Nennbetrag zuzüglich ggf. ein Aufpreis (Ausgabeaufschlag), eingeschränkt. Nebenverbindlichkeiten sind bei definitiven Aktienarten möglich; sie müssen hierbei in der Urkunde im Einzelnen benannt werden.

Erträge: Gewinnanteile und Valorisierungen

Die Aktie bietet dem Geldgeber zweierlei Erlösquellen: zum einen Gewinnanteilsausschüttungen, zum anderen Börsenkurserlöse. Die Aktie ist durchaus ein Risikopapier - das heißt, dass Ihnen weder Kursgewinne noch - in der Regel - Dividenden gewährleistet werden. Erfolgt aber eine Dividendenausschüttung, so steht Ihnen grundlegend ein bestimmter Anteil daran zu.

Aktie ist keineswegs gleich Aktie: Gestaltungsmöglichkeiten existieren für die in Umlauf bringende Gesellschaft vor allem hinsichtlich der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Vorführung des Unternehmensanteils (Nennwert/Stückaktien) ebenso wie bezüglich der Gewährung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausformulierung bezüglich der Übertragbarkeit bestimmt die Möglichkeit der Eigentumsübermittlung an der Aktie und restringier ggf. die konstante freie Negoziierbarkeit des Wertpapiers (Austauschbarkeit) ein.