Bulls n' Bears

 

Wettbewerbspolitik

Wie bereits oben erwähnt, praktizierte die X.-AG aggressive Gebührenpolitik in den Märkten, die von unserem Geschäftsbereich gleichfalls bearbeitet wurden; der X.-AG war es auf Grund des vergleichsweise hohen Technikniveaus der Apparate nur über den Preis ermöglicht, in den Märkten einzudringen und Marktanteilserhöhungen zu erlangen.

Der Geschäftsbereich erwies sich gegenüber dieser billig-Konkurrenz, bedingt durch Zweigbetriebs- und Betriebsnachteile, als zu schwach; die Führung von Preiskämpfen hätte sich ruinös ausgewirkt.

Bejahende Weite zu Mitbewerbsprodukten wurde vor allem durch unser hohes Beschaffenheitslevels erreicht, so finden sich im Bundesgebiet noch Aggregate unserer Anfertigung, die vor dem letzten Krieg gebaut wurden und bisherig in Betrieb sind.

Mit dem Zukauf des Fabrikationsprogramms des landfremden Mitbewerbes wurde ein unliebsamer Billigrivale ausgeschaltet. Darüber hinaus wurde mit dem Erwerb eine Marktanteilserhöhung im Bundesgebiet erzielt, die es notwendig machte das Geschäft entsprechend Paragraph 23 GWB dem Bundeskartellamt anzumelden. Nach dieser Anweisung sind Zusammenlegungen von Betrieben dem Bundeskartellamt anzuzeigen, sofern im Anschluss von den Unternehmen ein Marktanteil von zumindest 20 % erwächst oder die beteiligten Organisationen insgesamt über mehr als 10.000 Angestellte haben.

Das zu Grunde liegende Geschäft entsprach den Tatbestand der Mindestangestelltenzahl, wohingegen die Erfüllung der Marktanteilserhöhung von 20 % vom Bundeskartellamt zu prüfen war und deswegen, nach ordnungsgemäßer Inanspruchnahme, ein Prüfverfahren in Gang gesetzt wurde. Die Begebenheit ergab zum einen, dass sich die Marktanteile der Aktiengesellschaft "... bei keiner der in Betracht kommenden Markt differenzierungen eine der Marktbeherrschungsvermutungen des Paragraph 22, Abs. 3 GWB erfüllt werden...", offenkundig aber sehr knapp in dessen naher Umgebung kamen.

Zum anderen wurde feststellt, dass das vertraglich abgesprochene Wettbewerbsverbot der X.-Aktiengesellschaft für die Dauer von 10 Jahren auf dem Gebiet des veräußerten Fabrikationsprogramms zum Abschluss des Veräusserungsdatums (schuldrechtlich bezogen) "... vom Tatbestand des Paragraphen 1 GWB erfasst sein..." könnte. Im Folgenden erfolgte ein Entscheidungsverfahren des Bundeskartellamts und eine Beschwerde der Firma beim Kartellamt, mit dem Schluss, dass die Zeitspanne des Wettbewerbsverbotes auf echt 6 Jahre nach Veräußerungszeitpunkt verkürzt wurde.