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Ausländische Investitionsgesellschaft

Investmentanteilscheine
Deutsche Festsetzungen für fremdstaatliche Kapitalanlagegesellschaften am bundesdeutschen Markt
Ausländische Investmentgesellschaften, die Produkte in Deutschland öffentlich verkaufen, unterliegen besonderen Anordnungen des Kapitalanlagegesetzes. Sie mögen die Intention zum öffentlichen Absatz ihrer Handelsgüter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin schriftlich darstellen wie noch gewisse organisatorische wie

noch rechtliche Vorbedingungen einhalten. Bspw. müssen das Fondskapital von einer Verwahrende Bank verwahrt und ein oder etliche inländische Kreditinstitute als Zahlstellen bezeichnet werden, über welche von den Anteilseignern geleistete oder für die Anteilseigner bestimmte Gutschriften geleitet werden können. Unbedingt hat als Schutzmechanismusfür die Finanziers die BaFin die Einhaltung der einschlägigen bundesdeutschen Verordnungen und Grundvoraussetzungen durch die ausländische Investitionsgesellschaft zu prüfen.

Offene und geschlossene Investmentfonds

Offene Investmentfonds: Bei offenen Investitionsfonds ist die Menge der Teilbeträge, und dadurch der Partizipanten, a priori unbestimmt. Die Fondsorganisation begibt, je nach Bedarf, neue Anteile und begebene Anteile zurückgenommen serden.

Bei den in Deutschland aufgelegten KapitalanlageFonds handelt es sich generell um offene Fonds. Von einem nicht geschlossenen Fonds können grundsätzlich fortlaufend neue Anteile angekauft werden. Die Fondsinstitution hat indes die Möglichkeit, die Ausgabe von Fondsanteilen sporadisch zu limitieren, zeitweise anzuhalten wie auch ultimativ einzustellen.

Im Zuge der vertraglichen Vorbedingungen ist die Gesellschaft verpflichtet, Anteilscheine zu Lasten des Fondsvermögens zum jeweiligen offiziellen Rücknahmepreis zurückzunehmen. Auf diese Weise ist für den Anleger die Liquidierbarkeit von Anteilscheinen generell gewährleistet. Investmentanteilscheine werden zumeist ebenfalls an der Wertpapierbörse gehandelt.